Der Energieausweis ist ein unverzichtbares Dokument beim Immobilienverkauf. Er fördert die Transparenz, erfĂ¼llt rechtliche Anforderungen und hat direkten Einfluss auf den Wert einer Immobilie. Verkäufer und Vermieter sollten daher sicherstellen, dass sie einen aktuellen Energieausweis vorlegen können, um ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) vom 01.12.2012 sind Verkäufer oder Vermieter verpflichtet, bereits in den Immobilienanzeigen bestimmte Indikatoren Ă¼ber die energietechnische Qualität des Gebäudes oder Objekts anzugeben und beim Verkauf oder der In-Bestand-Gabe (Vermietung oder Verpachtung) dieser Objekte dem Käufer oder Bestandnehmer (Mieter/Pächter) einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen.
Der Energieausweis gibt Auskunft Ă¼ber die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes, enthält jedoch keine Garantie fĂ¼r einen bestimmten Energieverbrauch, da dieser vom jeweiligen Nutzverhalten abhängt.
Ein Gebäude im Sinne dieses Gesetzes ist eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert (beheizt oder gekĂ¼hlt) wird – sowohl das Gebäude als Ganzes als auch Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestattet sind. Das Zuwiderhandeln gegen die Informationspflicht sowie die Vorlage- oder Aushändigungspflicht wird mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,-- geahndet.
Bereits erstellte Energieausweise (die nur den HWB-Kennwert enthalten) behalten ihre GĂ¼ltigkeit fĂ¼r 10 Jahre ab Ausstellungsdatum. Der Käufer bzw. Bestandnehmer, dem kein Energieausweis Ă¼bergeben wurde, kann selbst einen Energieausweis erstellen lassen und dafĂ¼r die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren klagsweise geltend machen.